Tz. 8

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Hat die übernehmende Pers-Ges Anteile an der übertragenden Kö nach dem stlichen Übertragungsstichtag angeschafft oder findet sie einen AE ab, ist ihr (Übernahme-)gewinn so zu ermitteln, als hätte sie die Anteile an diesem Stichtag angeschafft. Die Anschaffung von Anteilen durch die Pers-Ges ist nur bei der Verschmelzung durch Aufnahme (s §§ 4 ff, 39 ff UmwG) möglich, weil sie eine bereits bestehende Übernehmerin voraussetzt. Ebenfalls hierzu s Tz 1.

Die Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges, die die Anteile in der Interimszeit anschafft, können unbeschr oder auch beschr stpfl sein. Ausschlaggebend ist, dass die übernehmende Pers-Ges über inl BV verfügt.

Die Aufwendungen für den Erwerb von Anteilen in der Interimszeit zwischen dem stlichen Übertragungsstichtag und dem Zeitpunkt der Eintragung ins H-Reg sind tats noch nicht im Bw der Anteile iSd § 4 Abs 4 UmwStG erfasst, weil § 4 Abs 4 UmwStG auf die Verhältnisse am Übertragungsstichtag abstellt. Der zum Übertragungszeitpunkt ermittelte Bw der Anteile ist also um die AK der nach diesem Zeitpunkt erworbenen Anteile zu erhöhen.

Bei dem AE, von dem die Pers-Ges die Anteile erworben hat ist der tats Veräußerungszeitpunkt maßgebend (s § 4 UmwStG nF Tz 83).

§ 5 Abs 1 UmwStG ist gegenüber § 5 Abs 2-4 UmwStG vorrangig.

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