Tz. 9

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Hat der übernehmende Rechtsträger (Pers-Ges oder natürliche Person) Anteile an der übertragenden Kö nach dem stlichen Übertragungsstichtag angeschafft oder findet er einen AE ab, ist der (Übernahme-)gewinn so zu ermitteln, als hätte er die Anteile an diesem Stichtag angeschafft. Die Anschaffung von Anteilen durch eine übernehmende Pers-Ges ist nur bei der Verschmelzung durch Aufnahme (s §§ 4 ff, 39 ff UmwG) möglich, weil sie eine bereits bestehende Übernehmerin voraussetzt. GlA s Haritz (in H/M, 4. Aufl, § 5 UmwStG Rn 22), s Früchtl (in Eisgruber, UmwStG, § 5 UmwStG Rn 24) und s Schnitter (in F/M, § 5 UmwStG Rn 19). Ebenfalls hierzu s Tz 1.

Die Aufwendungen für den Erwerb von Anteilen in der Interimszeit zwischen dem stlichen Übertragungsstichtag und dem Zeitpunkt der Eintragung ins H-Reg sind tats noch nicht im Bw der Anteile iSd § 4 Abs 4 S 1 UmwStG erfasst, weil § 4 Abs 4 UmwStG auf die Verhältnisse am stlichen Übertragungsstichtag abstellt. Der zum Übertragungszeitpunkt ermittelte Bw der Anteile ist also um die AK der nach diesem Zeitpunkt erworbenen Anteile zu erhöhen. Damit fließen Wertveränderungen, die zwischem dem stlichen Übertragungsstichtag und dem Zeitpunkt des Anteilserwerbs entstanden sind, soweit sie auf die hinzuerworbenen Anteile entfallen, in die Übernahmeergebnisermittlung ein (s Tz 17). GlA s Schmitt (in S/H/S, 6. Aufl, § 5 UmwStG Rn 15) und s van Lishaut (in R/H/vL, 2. Aufl, § 5 UmwStG Rn 6). Dies ist gerechtfertigt, da sich die Wertveränderungen auf Veräußererseite idR stlich auswirken (s Tz 21).

Bei dem AE, von dem die Übernehmerin die Anteile erworben hat ist der tats Veräußerungszeitpunkt maßgebend (s § 4 UmwStG Tz 93).

§ 5 Abs 1 UmwStG ist gegenüber § 5 Abs 2 und 3 UmwStG vorrangig. GlA s Schnitter (in F/ M, § 5 UmwStG Rn 21) und s Schmitt (in S/H/S, 6. Aufl, § 5 UmwStG Rn 6).

Bei dem übernehmenden Rechtsträger kann es sich sowohl um einen inl als auch um einen ausl Rechtsträger handeln. Für die Anwendung des § 5 Abs 1 UmwStG ist es unerheblich, ob für das Übernahmeergebnis ein dt Besteuerungsrecht besteht oder nicht. Die Frage der St-Pflicht eines Übernahmeergebnisses wirkt sich erst iRd Besteuerung des Übernahmeergebnisses nach § 4 UmwStG aus. Hierzu s § 4 UmwStG Tz 5 ff.

Bei den Anteilen an der übertragenden Kö kann es sich um Anteile an einer inl oder ausl Kö handeln. Voraussetzung ist, dass auf die Umwandlung § 3 ff UmwStG anzuwenden ist. Hierzu s § 3 UmwStG Tz 6 ff. GlA s Frotscher (in F/M, Internationalisierung des Ertrag-St-Rechts, Rn 254), s Schmitt (in S/H/S, 6. Aufl, § 5 UmwStG Rn 7) und s Schnitter (in F/M, § 5 UmwStG Rn 20).

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