Tz. 3
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Für die St-Befreiung der Auftragsforschung der öff-rechtlichen Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen ist uE davon auszugehen, dass § 5 Abs 1 Nr 23 KStG Vorrang vor § 68 Nr 9 AO hat.
Würde man umgekehrt von einem Vorrang des § 68 Nr 9 AO vor § 5 Abs 1 Nr 23 KStG ausgehen würde, wäre
• | die Auftragsforschung derjenigen Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, die die strengeren Voraussetzungen des § 68 Nr 9 AO – überwiegende Finanzierung aus Zuwendungen der öff Hand oder Dritter oder aus Vermögensverwaltung (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 276d, 276 f, 276g) – erfüllen, als ZwB iSd § 68 Nr 9 AO stbefreit, |
• | die Auftragsforschung derjenigen Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, die diese strengeren Voraussetzungen des § 68 Nr 9 AO nicht erfüllen, dagegen nach § 5 Abs 1 Nr 23 KStG stbefreit. |
Würde man § 5 Abs 1 Nr 23 KStG und § 68 Nr 9 AO als gleichrangig ansehen, bestünde für die Einrichtungen grds ein ›Wahlrecht‹ hinsichtlich der St-Befreiung. Dieses Wahlrecht würde uE von den beiden in Tz 3 genannten Gruppen idR zugunsten des § 5 Abs 1 Nr 23 KStG ausgeübt werden.
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