Tz. 2

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

§ 5 Abs 1 Nr 4 Buchst a KStG verlangt zus mit der Vorschrift des § 4 Nr 1 KStDV, dass die Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wj (einschl des im VZ endenden Wj) die folgenden Jahresbeträge nicht überstiegen haben:

  • 797 615 EUR bei Versicherungsvereinen, die die Lebens- oder Krankenversicherung betreiben,
  • 306 775 EUR bei allen übrigen Versicherungsvereinen.

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