Tz. 2

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

§ 8 Abs 7 KStG gilt für dauerdefizitäre BgA iSd § 4 KStG und für entspr Betätigungen der öff Hand in privatrechtlichen Gesellschaftsformen (Kap-Ges).

§ 8 Abs 7 S 1 Nr 1 KStG ist in Zusammenhang mit § 8 Abs 1 S 2 KStG zu sehen, in dem geregelt ist, dass bei BgA die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtsch Verkehr nicht erforderlich sind. Auf Grund dieser Vorschrift, die die Anwendung der Liebhabereigrundsätze bei BgA ausschließt (s § 8 Abs 1 KStG Tz 176ff), war nach der Intention des Gesetzgebers eine ergänzende Bestimmung erforderlich, nach der – abweichend von den Grundsätzen des § 8 Abs 3 S 2 KStG – bei bestimmten (dauerdefizitären) Geschäften eines BgA die Rechtsfolgen einer vGA nicht zu ziehen sind. In § 8 Abs 8 KStG ist geregelt, in welchem Umfang die infolge des § 8 Abs 7 S 1 Nr 1 KStG stlich berücksichtigungsfähigen Verluste im Falle der Zusammenfassung von BgA nach § 4 Abs 6 KStG abgezogen werden können.

§ 8 Abs 7 S 1 Nr 2 KStG enthält eine entspr Vorschrift (Ausnahme von der Anwendung des § 8 Abs 3 S 2 KStG) für begünstigte Dauerverlustgeschäfte bestimmter Eigengesellschaften von jur Pers d öff Rechts. Für diese Eigengesellschaften enthält § 8 Abs 9 KStG ergänzende Vorschriften ua zur Einkommensermittlung dieser Gesellschaften und zur stlichen Behandlung von Verlusten aus diesen Geschäften.

§ 34 Abs 6 S 4ff KStG idF des JStG 2009 enthält die Vorschriften zur zeitlichen Anwendung des § 8 Abs 7 KStG.

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