Tz. 2

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

§ 8 Abs 8 KStG ist in Zusammenhang mit der Vorschrift des § 4 Abs 6 KStG zu sehen, in der geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen die Zusammenfassung mehrerer BgA zu einem neuen, einheitlichen BgA zulässig ist. Hierzu s § 4 KStG Tz 110ff. § 8 Abs 8 KStG ergänzt diese Vorschrift, indem er regelt, in welchem Umfang im Falle einer solchen Zusammenfassung ein Verlustabzug möglich ist.

§ 8 Abs 8 KStG steht ferner in Zusammenhang mit der früheren Verw-Praxis zur Besteuerung dauerdefizitärer BgA (s § 8 Abs 7 KStG Tz 3ff) und mit § 8 Abs 7 S 1 Nr 1 KStG. Hiernach sind bei bestimmten Dauerverlustgeschäften eines BgA die Rechtsfolgen einer vGA nicht zu ziehen (s § 8 Abs 7 KStG Tz 14ff). Dadurch können in dem Bereich der begünstigten Dauerverlustgeschäfte erhebliche und kontinuierlich steigende Verlustvorträge angesammelt werden (s Gosch, in Gosch, KStG, 3. Aufl, § 8 Rn 1044a). Der Gesetzgeber hielt daher ges Vorschriften zur stlichen Behandlung dieser Verluste insbes für den Fall der Zusammenfassung vd BgA zu einem neuen BgA für erforderlich (s BT-Drs 16/11108, 33).

§ 8 Abs 8 KStG betrifft nur den Verlustvortrag gem § 10d EStG, nicht jedoch andere Verluste wie zB solche iSd § 15 Abs 4 EStG, und auch nicht Zinsvorträge iSd § 4h EStG (s Kohlhepp, in Sch/F, KStG, § 8 Rn 915, und s Gosch, in Gosch, KStG, 3. Aufl, § 8 Rn 1044b).

§ 8 Abs 8 S 6 KStG (idF des Gesetzes v 27.06.2017) regelt für bestimmte Fälle die entspr Anwendung des § 3a Abs 3 S 3 EStG auf die in S 4 der Vorschrift genannten Verlustvorträge. Hierzu s Tz 8a und Tz 8b.

Schließlich ist § 8 Abs 8 KStG auch in Zusammenhang mit § 8 Abs 9 KStG zu sehen. Diese Vorschrift enthält Regelungen, nach denen bei Eigengesellschaften von jur Pers d öff Rechts (Kap-Ges) eine Verlustnutzung nicht in größerem Umfang möglich ist als bei BgA nach § 8 Abs 8 KStG. Hierzu s § 8 Abs 9 KStG Tz 23ff.

§ 34 Abs 6 S 7–8 KStG idF des JStG 2009 enthält die Vorschrift zur zeitlichen Anwendung des § 8 Abs 8 KStG.

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