Tz. 20a

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Landesbetriebe sind rechtlich unselbständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Landesverwaltung, deren Tätigkeit erwerbswirtsch oder zumindest auf Kostendeckung ausgerichtet ist. Sie können auch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen (s § 14a Landesorganisationsges – LOG – NRW). Landesbetriebe haben grds einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der dem Haushaltsplan des Landes als Anlage beizufügen ist (s § 26 Abs 1 Landeshaushaltsordnung – LHO – NRW; § 26 Abs 1 LHO-RPl). Landesbetriebe sind mit den kommunalen Eigenbetrieben vergleichbar (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 5).

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