Tz. 106

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Verlegt eine unbeschr stpfl Kö ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung und scheidet dadurch aus der unbeschr StPflicht in einem Mitgliedstaat der EU aus, werden die KSt-Erhöhungsbeträge nach § 38 Abs 9 KStG an dem 30.09. des Kj fällig, der auf den Zeitpunkt des Wegzugs folgt.

 

Tz. 107–199

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

vorläufig frei

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