Tz. 106
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Verlegt eine unbeschr stpfl Kö ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung und scheidet dadurch aus der unbeschr StPflicht in einem Mitgliedstaat der EU aus, werden die KSt-Erhöhungsbeträge nach § 38 Abs 9 KStG an dem 30.09. des Kj fällig, der auf den Zeitpunkt des Wegzugs folgt.
Tz. 107–199
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
vorläufig frei
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