Tz. 65

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Verlegt eine unbeschr stpfl Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung ins Ausl und scheidet sie dadurch aus der unbeschr StPflicht im Inl aus, werden nach § 38 Abs 9 S 1 KStG alle entstandenen und festgesetzten KSt-Erhöhungsbeträge an dem 30.09. des Kj fällig, der auf den Zeitpunkt des Wegzugs folgt. Dies gilt nicht, wenn die Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse nach dem Wegzug weiterhin in einem Mitgliedstaat der EU unbeschr stpfl ist.

Für die Fälle, in denen zB aufgrund eines Antrags nach § 34 Abs 16 KStG die §§ 38 und 40 KStG idF des SEStEG weiterhin anzuwenden sind, gilt § 40 Abs 5 und Abs 6 KStG (s § 40 KStG Tz 54ff).

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