1.7.1.1.1 Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung (insbesondere § 5 KStG)

 

Tz. 61

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Die Gewährung einer StBefreiung, zB nach § 5 KStG oder § 16 REITG, stellt keinen Anwendungsfall des § 12 Abs 1 KStG dar. Die Folgen bei Beginn oder Erlöschen einer StBefreiung ergeben sich daher aus § 13 KStG. Im Umkehrfall stellt dann die Beendigung einer StBefreiung, zB nach § 18 REITG, auch keine Begr des dt Besteuerungsrechts und demgem keine Verstrickung iSd § 4 Abs 1 S 7 EStG iVm § 8 Abs 1 S 1 KStG dar.

1.7.1.1.2 Abgrenzung verdeckte Gewinnausschüttung und verdeckte Einlage(§ 8 Abs 3 S 2 und 3 KStG)

 

Tz. 62

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Innerhalb der Vorschriften des KStG ist die Entstrickung nach § 12 Abs 1 KStG insbes ggü der vGA nach § 8 Abs 3 S 2 KStG sowie der verdeckten Einlage nach § 8 Abs 3 S 3 KStG abzugrenzen.

Ausweislich der Ges-Begr werden ausschl "betrieblich veranlasste Vorgänge" von der Regelung erfasst. Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vorgänge sollen nicht erfasst sein (s BT-Drs 16/2710, 30f). Demzufolge besteht zwischen § 12 Abs 1 KStG und der vGA nach § 8 Abs 3 S 2 KStG sowie der verdeckten Einlage nach § 8 Abs 3 S 3 KStG keine Konkurrenz, da sich der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht überschneidet (glA s zB Pfirrmann, in Blümich, § 12 KStG Rn 23 mwNachw; für einen weitergehenden Anwendungsbereich des § 12 Abs 1 s IntGA Tz 66).

 

Tz. 63

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

In den Fällen der verdeckten Einlage muss es dabei uE unbeachtlich sein, ob es sich um einen einlagefähigen oder einen nicht einlagefähigen Nutzungsvorteil handelt, da andernfalls die Wirkung des § 1 AStG auf das Inl ausgeweitet würde.

 

Beispiel:

Die X-AG mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Berlin ist alleinige AE der Y-AG mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Dresden. Die X-AG gewährt der Y-AG ein zinsloses Darlehen.

Lösung:

Die zinslose FK-Gewährung ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und unterfällt damit nicht dem Anwendungsbereich des § 12 Abs 1 KStG. Mangels Geschäftsbeziehung zum Ausl ist § 1 AStG nicht anwendbar.

1.7.1.1.3 Liquidation (§ 11 KStG)

 

Tz. 64

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

§ 11 KStG ist lex specialis zu § 12 Abs 1 KStG. Beide Vorschriften haben daher an sich keine überschneidenden Regelungsbereiche (s Pfirrmann, in Blümich, § 12 KStG Rn 23 mwNachw). Die Auflösung einer unbeschr stpfl Kö iSd § 1 Abs 1 Nr 1 bis 3 ohne Abwicklung stellt für sich genommen weder einen Anwendungsfall des § 11 KStG noch des § 12 Abs 1 KStG dar.

1.7.1.1.4 Körperschaftsteuer-Erhöhung (§ 38 KStG)

 

Tz. 65

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Verlegt eine unbeschr stpfl Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung ins Ausl und scheidet sie dadurch aus der unbeschr StPflicht im Inl aus, werden nach § 38 Abs 9 S 1 KStG alle entstandenen und festgesetzten KSt-Erhöhungsbeträge an dem 30.09. des Kj fällig, der auf den Zeitpunkt des Wegzugs folgt. Dies gilt nicht, wenn die Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse nach dem Wegzug weiterhin in einem Mitgliedstaat der EU unbeschr stpfl ist.

Für die Fälle, in denen zB aufgrund eines Antrags nach § 34 Abs 16 KStG die §§ 38 und 40 KStG idF des SEStEG weiterhin anzuwenden sind, gilt § 40 Abs 5 und Abs 6 KStG (s § 40 KStG Tz 54ff).

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