1.6.1 Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts
Tz. 8
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Inländische jur Pers d öff Rechts unterliegen nach § 2 Nr 2 KStG mit den inl Eink, die dem St-Abzug vollständig oder tw unterliegen, der beschr KSt-Pflicht. Dazu im Einzelnen s Tz 257 und s § 2 KStG Tz 204ff.
1.6.2 Ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts
Tz. 9
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Die Vorschrift des § 1 Abs 1 Nr 6 KStG iVm § 4 KStG bezieht sich ausschl auf BgA inl jur Pers des öff Rechts (Sitz oder Geschäftsleitung im Inl). Sie ist auf BgA ausl jur Pers d öff Rechts weder unmittelbar noch analog anzuwenden. Die KSt-Pflicht ausl jur Pers d öff Rechts richtet sich ausschließlich nach § 2 Nr 1 KStG. Danach ist eine ausl jur Pers d öff Rechts beschr kstpfl, wenn sie inl Eink hat. Was inl Eink sind, ergibt sich aus § 49 EStG. Die ausl jur Pers d öff Rechts wird also kstlich den übrigen beschr KStpfl gleichgestellt.
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