Tz. 1831

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Zu den grundsätzlichen Rechtsfolgen einer verunglückten Organschaft zunächst s § 14 KStG Tz 1160ff. Gewinnabführungen stellen Ergebnisverwendungen dar und werden wie vGA behandelt, da der GAV einem ordnungsmäßigen Gewinnverteilungsbeschluss nicht gleichgestellt werden kann; s Urt des BFH v 31.01.1974, BStBl II 1974, 323.

Kommt es bei einer verunglückten Organschaft (neben der handelsrechtlichen Gewinnabführung) zu einer vGA, treten die üblichen Folgen einer vGA ein. Bei der Tochtergesellschaft ist eine außerbilanzielle Einkommenskorrektur vorzunehmen (s § 8 Abs 3 S 2 KStG). Da die Tochtergesellschaft dieses Einkommen wegen der gescheiterten Organschaft selbst zu versteuern hat, führt diese Einkommenskorrektur auch unmittelbar zu einer höheren KSt und GewSt bei der OG. Zu den Abflussfolgen s Tz 1834. Die MG erzielt mit der erhaltenen vGA einen Beteiligungsertrag. Dieser ist, wenn es sich bei der MG um eine Kö handelt, nach § 8b Abs 1 KStG stfrei. 5 % der erhaltenen vGA gelten allerdings als nabzf Ausgabe. Zu einem Ausscheiden der Gewinnabführung (s R 14.7 Abs 2 KStR 2015) kommt es aufgrund der Nichtanerkennung der Organschaft nicht; dies gilt dann auch für die erhaltene vGA bei der MG.

 

Tz. 1832

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Verunglückt eine Organschaft in einer Beteiligungskette, läuft eine vGA der untersten Gesellschaft an den obersten (gescheiterten) OT durch alle Beteiligungsstufen bis zur obersten MG durch (zum vergleichbaren Problem bei der "normalen" Gewinnabführung s Urt des BFH v 22.08.2007, BStBl II 2007, 461, und s § 8 Abs 3 Teil C Tz 816ff; abw Auff dazu mit einem uE nicht schlüssigen Vorschlag zur Vermeidung der Kaskadeneffekte s Kohlhepp, DK 2018, 89). Liegen auf einer Stufe die Organschaftsvoraussetzungen vor, auf einer anderen jedoch nicht, ist auf der einen Stufe § 14 KStG anzuwenden, auf der anderen Stufe sind hingegen die normalen Rechtsfolgen einer vGA zu ziehen.

Zu den Rechtsfolgen einer nicht anerkannten Organschaft aufgrund mittelbarer Beteiligung s § 14 KStG Tz 1168ff.

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