Tz. 57

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach § 27 Abs 8 S 2 UmwStG idF des UntStFG ist § 12 Abs 5 S 1 UmwStG idF des UntStFG erstmals auf einen Vermögensübergang anzuwenden, der nach dem 15.08.2001 (Tag des Kabinettsbeschl des UntStFG) erfolgt.

Für die Frage, wann ein Vermögensübergang erfolgt ist, könnte auf folgende Zeitpunkte abgestellt werden:

Zeitpunkt der zivilrechtlichen Wirksamkeit, dh Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das H-Reg;
stlicher Übertragungsstichtag nach § 2 UmwStG.

Da § 12 Abs 5 S 1 UmwStG idF des UntStFG die Übernehmerin betrifft, ist uE auf den stlichen Übertragungsstichtag nach § 2 UmwStG abzustellen, da dieser bereits rückwirkend den Vermögensübergang auf die Übernehmerin fingiert.

 

Tz. 58

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

§ 12 Abs 5 S 1 UmwStG idF des UntStFG regelt, dass bei einem Vermögensübergang in den nicht stpfl oder stbefreiten Bereich der übernehmenden Kö das in der St-Bil ausgewiesene EK abz des Bestands des stlichen Einlagekontos nach Anwendung des § 29 Abs 1 KStG nF als Bezug iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG gilt.

Die Neuregelung führt dazu, dass die Übernehmerin die auf sie übergehenden offenen Reserven (einschl des Nenn-Kap, soweit es aus der Umwandlung von Rücklagen - mit Ausnahme von aus Einlagen der AE stammenden Beträgen - entstanden ist (hierzu s Tz 51)) versteuern muss. Für diese Bezüge ist nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG KapSt einzubehalten. Maßgebender Zeitpunkt ist wohl der stliche Übertragungsstichtag iSd § 2 UmwStG. Das Gesetz enthält keine Regelungen dazu, wer Schuldner der KapSt ist und wann diese einzubehalten und abzuführen ist. Wegen Einzelheiten s § 12 UmwStG nF Tz 131 ff.

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