Tz. 1801

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Bei einer kstlichen Organschaft bleibt die OG zivil- und stlich ein selbständiger Rechtsträger; s Urt des BFH v 01.08.1984 (BStBl II 1985, 18;, s Gosch (in Gosch, KStG, 3. Aufl, § 8 Tz 1046) und s § 14 KStG Tz 9ff. Die Rechtslage ist insoweit anders als bei einer umsatzstlichen Organschaft, bei der die OG als unselbständiger Teil des OT behandelt wird (s § 2 Abs 2 Nr 2 UStG). Ähnlich gilt die OG bei der gewstlichen Organschaft nur als Betriebsstätte des OT (s § 2 Abs 2 S 2 GewStG). Kstlich ist für die OG eine eigene KSt-Veranlagung durchzuführen (und seit 2014 nach § 14 Abs 5 KStG auch eine gesonderte und einheitl Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der OG, ausführlich dazu s § 14 KStG Tz 1130ff); außerhalb der Fälle des § 16 KStG ergibt sich auf der Ebene der OG aber keine stliche Belastung, da das ermittelte Einkommen dem OT zugerechnet und von diesem versteuert wird.

Bei der KSt wird das dem OT zuzurechnende Einkommen somit zunächst nach den allgemeinen Vorschriften des EStG und KStG ermittelt (Ausnahme: sog Bruttomethode nach § 15 KStG). Erst anschließend erfolgt in einer zweiten Stufe eine Zurechnung dieses ermittelten Einkommens an den Träger des Unternehmens (OT) nach § 14 Abs 1 S 1 KStG. Zu den allgemeinen Vorschriften des KStG gehört auch § 8 Abs 3 S 2 KStG; s Herlinghaus (GmbHR 2002, 989). Der an den OT abgeführte Gewinn wird bei der OG zunächst als Betriebsausgabe und beim OT als Ertrag verbucht (im Verlustfall umgekehrt). Diese Beträge sind aber außerbilanziell wieder zu korrigieren (s R 14.6 Abs 1 S 2 KStR 2015). Andernfalls würde sich die Gewinnabführung (neben der Zurechnung des Einkommens) doppelt auswirken. Der Rechtsgrund für diese Korrekturen liegt deshalb in § 14 KStG (und zB nicht in § 8b KStG oder in § 4 Abs 5 EStG); dazu auch s Gosch (in Gosch, KStG, 3. Aufl, § 8 Rn 1046).

 

Tz. 1802

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

VGA sind somit auch in einem Organkreis möglich. Es kann sich dabei sowohl um vGA wegen unangemessener Vergütungen also auch wegen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot handeln. Bei vorliegender Organschaft wird der OT idR beherrschender Gesellschafter der OG sein, so dass die grundsätzliche Beherrschungsvoraussetzung des Rückwirkungsverbots in aller Regel erfüllt ist. Aufgrund der getrennten Ermittlung der Einkommen sind vGA einerseits bei organkreisinternen Vorgängen möglich. Empfänger einer vGA bei bestehender Organschaft können aber auch sog außen stehende Anteilseigner (s § 16 KStG) und Personen sein, die außerhalb des Organkreises stehen.

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