Tz. 17

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Nicht immer steht einer Kö, die Gewinne erzielt und diese Gewinne ausschütten will, auch eine entspr Liquidität zur Vfg. Wird zur Finanzierung einer oGA ein Darlehen aufgenommen, stellt sich die Frage der kstlichen Behandlung der anfallenden Zinsen. UE kann die Refinanzierung einer (offenen) GA nicht ihrerseits wieder als Gewinnverteilung iSv § 8 Abs 3 S 1 KStG angesehen werden. Werden die Zinsen zB an ein Kreditinstitut gezahlt, kann von einer Verteilung des Einkommens nicht die Rede sein; sie sind nicht geeignet, beim AE einen sonstigen Bezug auszulösen (dazu s § 8 Abs 3 Teil C Tz 153ff).

 

Tz. 18

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Eine vergleichbare Rechtsfrage stellt sich auch bei der Refinanzierung von vGA. Dazu hat der BFH entschieden, dass die Finanzierung eines überhöhten Kaufpreises für ein vom Gesellschafter erworbenes WG zu abzb BA führt; s Urt des BFH v 31.03.2004 (BFH/NV 2004, 1428) und v 05.03.2008 (BFH/NV 2008, 1534). Die Zinsen sind nach Ansicht des BFH nicht geeignet, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug iSv § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG auszulösen (dazu s auch § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 153ff). Für Aufwendungen aus der Refinanzierung einer oGA kann dann uE nichts Anderes gelten; ebenso s Lehmann (in F/D, § 8 KStG Rn 328b) und s Ettinger (DStR 2018, 1058, 1060).

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