Tz. 48

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

§ 24 Abs 3 S 4 UmwStG idF des UntStFG ist nach § 27 Abs 7 S 2 UmwStG idF des UntStFG erstmals auf Einbringungen nach dem 31.12.2001 anzuwenden. Wegen des Problems, auf welchen Zeitpunkt für die Frage, ob eine Einbringung in 2001 erfolgt ist, abzustellen ist, gelten die Ausführungen in Tz 46 entspr.

 

Tz. 49

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

§ 24 Abs 3 S 4 UmwStG idF des UntStFG regelt, dass in den Fällen, in denen Einbringungsgegenstand ein Anteil an einem MU-Anteil ist, weder der Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG, noch die Tarifermäßigung nach § 34 EStG gewährt wird. Die Regelung steht in Zusammenhang mit der Änderung des § 16 EStG, wonach die Veräußerung oder Aufgabe eines Teils eines MU-Anteils nicht mehr nach § 16 EStG begünstigt ist.

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