Tz. 6

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Der achte Teil gilt in den Fällen des Formwechsels einer Pers-Ges in eine Kap-Ges iSd § 190 UmwG entspr (s § 25 S 1 UmwStG). Hierin liegt uE eine Rechtsgrund- bzw Tatbestandsverweisung (s § 25 UmwStG [SEStEG] Tz 15). Danach bewirkt der hrliche Formwechsel nicht ohne weiteres die Anwendung des §§ 20 ff UmwStG. Vielmehr müssen – neben den Tatbeständen der ›Einbringung‹ und der ›Gewährung neuer Anteile‹, die durch den Vorgang des Formwechsels ersetzt werden – auch die übrigen Voraussetzungen der Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG erfüllt sein.

 

Tz. 7

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Der Verweis in § 25 UmwStG auf den achten Teil des UmwStG und die daraus resultierende Gleichstellung des Formwechsels mit der Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG gilt nur für die St-Arten, die von den §§ 20 ff UmwStG betroffen sind (nämlich die St vom Einkommen und Vermögen, s § 20 Abs 7 S 1 UmwStG). Die übrigen St, insbes die USt und der GrESt, knüpfen an die tats zivilrechtlichen Verhältnisse bzw Leistungserbringung an (s § 25 UmwStG [SEStEG] Tz 16).

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