Tz. 372

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Für die erstmalige zeitliche Anwendung auf Gewinne iSd § 21 Abs 3 UmwStG 1995 enthält das Ges keine besondere Anwendungsregelung. Nach der Grundregel des § 52 Abs 37a S 2 EStG idF des StSenkG ist § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG erstmals auf Gewinne anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wj des BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit erzielt werden, für das das KStG idF des StSenkG erstmals anzuwenden ist. Da das Bestehen des BgA für Gewinne iSd § 21 Abs 3 UmwStG 1995 nur für den Augenblick der Veräußerung oder eines vergleichbaren Realisationstatbestandes vom Ges fingiert wird (s Tz 344), endet das erste (und einzige) Wj dieses BgA mit der Veräußerung. Aus Sicht der Träger-Kö wird der Gewinn iSd § 21 Abs 3 UmwStG 1995 somit – auch bereits in 2001 – nach Ablauf des ersten Wj des BgA unter Gültigkeit des KStG idF des StSenkG erzielt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge