Tz. 360a

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Erfüllt der Gläubiger der Kap-Erträge die Voraussetzungen des § 44a Abs 7 S 1 Nr 1 bis 3 EStG, ist entspr dieser Vorschrift der KapSt-Abzug nicht vorzunehmen. Insoweit sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

§ 44a Abs 7 S 1 Nr 2 und Nr 3 EStG betrifft die Fälle, in denen die Träger-Kö des BgA entweder eine Stiftung des öff Rechts, die ausschl und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder eine jur Pers d öff Rechts, die ausschl und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient, ist. In diesen Fällen unterliegt der Gewinn des BgA nicht der KapSt (hierzu auch s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 4 und Rn 38).

§ 44a Abs 7 S 1 Nr 1 EStG ist in den Fällen anzuwenden, in denen innerhalb einer nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG von der KSt befreiten Einrichtung (wozu auch ein BgA gehören kann, zB eine Hochschulklinik; s Tz 109 "Hochschulkliniken") ein stpfl wG (zB Überlassung von Telefon- oder Fernsehgeräten an Patienten – s Tz 109 "Telefon- und Internetnutzung, Fernsehernutzung") betrieben wird. Die Frage der Erhebung der KapSt ist hier nicht im Verhältnis zwischen einem stpfl Teil-BgA und seiner Träger-Kö, sondern im Verhältnis zwischen dem stpfl wG und dem stbefreiten BgA zu prüfen. Für diesen stpfl wG innerhalb des st-befreiten BgA fällt daher ebenfalls keine KapSt an (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 4 und Rn 38). Hierbei handelt es sich genau genommen nicht um einen Sachverhalt iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 1 und S 2 EStG, sondern um einen Sachverhalt iSd S 4 dieser Vorschrift.

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