Tz. 360

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Durch § 43 Abs 2 EStG wird klargestellt, dass in den Fällen des § 43 Abs 1 Nr 7c EStG die Identität von Gläubiger und Schuldner dem St-Abzug vom Kap-Ertrag nicht entgegensteht. Die Vorschrift des § 44 Abs 6 S 1 EStG fingiert für die Durchführung des KapSt-Abzugs die jur Pers d öff Rechts als Gläubiger und den BgA als Schuldner der Kap-Erträge. Nach § 44 Abs 6 S 4 EStG ist auch § 44 Abs 5 S 2 EStG entspr anzuwenden, dh die jur Pers d öff Rechts als Gläubiger der Kap-Erträge darf (bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift) unmittelbar zur Entrichtung der St in Anspruch genommen werden; die Inanspruchnahme steht nicht unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 44 Abs 5 S 1 EStG (hierzu s auch Urt des BFH v 30.01.2018, BStBl II 2019, 91). IRd entspr Anwendung des § 44 Abs 1 S 5 EStG (dh zur Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die St an das FA abzuführen ist) tritt an die Stelle der "einbehaltenen" die "entstandene" KapSt (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 64); wegen der Identität von Gläubiger und Schuldner wird die KapSt (insbes bei der nur fingierten Abführung des Gewinns an die Träger-Kö) nicht zu Lasten des Gläubigers "einbehalten", sondern auf den Gewinn nacherhoben (s Bott in B/W, KStG, § 4 Rz 460.4).

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