Tz. 323
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Da die Träger-Kö nicht unmittelbar auf den von einem Eigenbetrieb erzielten Gewinn zugreifen kann (s Tz 322), führen diese Gewinne, solange deren Überführung in den allg Haushalt der Träger-Kö noch nicht beschlossen wurde und sie auch nicht ohne einen entspr Beschl tats an die Träger-Kö zur allg Verwendung geleistet wurden, noch nicht zu Eink aus KapV, sondern gelten als den Rücklagen zugeführt (s Urt des BFH v 16.11.2011, BStBl II 2013, 328). Nach dem Schr des BMF v 28.01.2019 (BStBl I 2019, 97 Rn 34) gilt als "Zuführung zu den Rücklagen iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG jedes Stehenlassen von Gewinnen als EK für Zwecke des BgA unabhängig davon, ob dies in der Form der Zuführung zu den Gewinnrücklagen, als Gewinnvortrag oder unter einer anderen Position des EK vorgenommen wird". Hierzu s auch Tz 307aff.
Zur Rücklagenbildung bei der Zusammenfassung von Eigen- und Regiebetrieben nach § 4 Abs 6 KStG s Tz 324e.
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