Tz. 1519

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Estlich können Übertragungen betrieblicher Einheiten zum Bw übertragen werden, wenn die Übertragung unentgeltlich erfolgt (§ 6 Abs 3 EStG). Die Vorschrift des § 6 Abs 3 EStG kommt allerdings für die Übertragung durch und auf eine Kö grds nicht zur Anwendung, weil insoweit die Vorschriften über die vGA und die verdeckten Einlagen vorgehen; s Schr des BMF v 20.11.2019 (BStBl I 2019, 1291, Rz 2) und s Urt des BFH v 18.12.1990 (BStBl II 1991, 512). Somit kann sich hier kein Konkurrenzverhältnis zwischen § 6 Abs 3 EStG und den Prinzipien der vGA bzw der verdeckten Einlage ergeben.

 

Beispiel:

Die R-GmbH überträgt ihren Betrieb (Bw 200 000 EUR, gW 1 000 000 EUR) ohne Gegenleistung auf ihren Alleingesellschafter R.

Lösung:

§ 6 Abs 3 EStG kommt auf diese (unentgeltliche) Übertragung nicht zur Anwendung. Es liegt somit eindeutig eine vGA der R-GmbH an R vor. Auf Ebene der R-GmbH ergibt sich eine außerbilanzielle Einkommenskorrektur iHv 800 000 EUR (= Veräußerungsgewinn, der bei einer Veräußerung an einen fremden Dritten zum gW angefallen wäre). Bei R ist eine vGA iHv 1 000 000 EUR als Kap-Ertrag iSv § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG anzusetzen und zu versteuern (mit der AbgeltungSt oder im Teileink-Verfahren).

 

Tz. 1520

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

vorläufig frei

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