Tz. 5

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Das 2. bis 5. Buch des UmwG regelt die Umwandlungsarten Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und Formwechsel. Daneben sind aber auch außerhalb des Regelungsbereichs des UmwG Unternehmensumstrukturierungen möglich (s Tz 19 ff).

Wie Stengel (in H/B, UmwStG, 2. Aufl, Einf Anm 8) zutr ausführt, liegt dem UmwG der handelrechtliche Grundsatz des Typenzwangs zu Grunde; die Aufzählung der Umwandlungsarten ist daher abschließend. Rspr (OLG Stuttgart v 17.02.1996, ZIP 1997, 75; Bay ObLG v 17.09.1998, ZIP 1998, 2002; LG HH v 21.01.1997, DB 1997, 516) und Literatur (s Kallmeyer, in Kallmeyer, UmwG § 1 Anm 24) folgern daraus, dass die Vorschriften des UmwG nicht analogiefähig sind. Nach der amtl Begründung des UmwBerG (BT-Drs 12/6699, 80) bleiben daneben jedoch umwandlungsähnliche Vorgänge außerhalb des UmwG statthaft, sofern sie auf einer Einzelrechtsnachfolge oder auf dem Prinzip der An- und Abwachsung (§ 738 BGB) beruhen. Auf diesen Wegen lassen sich auch außerhalb des Regelungsbereichs des UmwG wirtsch vergleichbare Umwandlungen erreichen, zB der ›Formwechsel‹ einer Stiftung in eine GmbH (s Stengel, in H/B, UmwStG, 2. Aufl, Einf Anm 8).

Umwandlungen sind daneben auch auf der Grundlage landesrechtlicher Spezialregelungen denkbar (dazu s Tz 25; s Vor §§ 11-13 UmwStG nF Tz 34).

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