Tz. 5

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Da es in einer 18-jährigen Übergangszeit auf der Seite der ausschüttenden Kö – vom KSt-Moratorium gem § 37 Abs 2a KStG abgesehen – noch weiterhin eine KSt-Minderung sowie eine KSt-Erhöhung gibt, werden von den nach § 36 Abs 7 KStG nF getrennt auszuweisenden und gesondert festgestellten Teilbeträgen nur drei für die 18-jährige Übergangszeit weiterhin benötigt:

a) Der positive Bestand beim Teilbetrag EK 40 ist gem § 37 Abs 1 KStG nF zum 31.12.2001 (bzw zum Schluss des Wj 2001/2002) in ein KSt-Guthaben (uE zutreffender: KSt-Minderungspotenzial) umzurechnen. Eingehend dazu s § 37 KStG nF.
b) Ein Positivbestand beim Teilbetrag EK 02 ist gem § 38 Abs 1 KStG nF fortzuschreiben und während der 18-jährigen Übergangszeit weiterzuführen. Wegen der Einzelheiten s § 38 KStG nF.
c) Ein Positivbestand beim Teilbetrag EK 04 ist gem § 39 KStG nF als Anfangsbestand des stlichen Einlagekontos iSd § 27 KStG nF zu übernehmen. Der Sonderausweis der Einlagen wird im neuen Recht über die 18-jährige Übergangszeit hinaus als Dauerlösung beibehalten. Wegen Einzelheiten s § 27 KStG nF.
 

Tz. 6

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Die anderen Teilbeträge des VEK (inbes EK 30, EK 01/03, negatives EK 02 und negatives EK 04) werden nicht über die Schlussfeststellung auf den Schluss des letzten vor dem 01.01.2001 beginnenden Wj hinaus getrennt fortgeführt. Sie werden zusammen mit den ab dem VZ 2001 (bzw 2001/2002) entstehenden neuen Rücklagen der Kö untrennbarer Bestandteil des sog neutralen Vermögens, das nicht gesondert festgestellt wird. Wie im Einzelnen in der Kommentierung zu § 38 KStG erläutert (s § 38 KStG nF Tz 19), muss die Höhe des neutralen Vermögens bei Bedarf durch eine Differenzrechnung ermittelt werden.

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