Tz. 1310

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wird die St-Bil der OG nachträglich berichtigt, rechtfertigt dies uE beim OT für alle Jahre, für die die entspr Voraussetzungen gegeben sind, die nachträgliche Bildung besonderer AP oder eine Änderung früher gebildeter besonderer AP. Die noch in den KStR 2004 (R 63 Abs 4) enthaltene Regelung dazu ist allerdings in den KStR 2015 nicht mehr enthalten. Die Berichtigung von Bil-Posten bei der OG wirkt sich über die Einkommenszurechnung stlich allein beim OT aus. Deshalb müssen auch in der St-Bil des OT entspr AP gebildet oder berichtigt werden.

So geht auch der BFH (s Urt des BFH v 29.10.2008, BFH/NV 2009, 790) davon aus, dass wenn die Bildung von AP unzutr unterblieben ist, dies in der ersten offenen Bil des OT richt gestellt werden kann.

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