Tz. 227

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Wegen der fiktiven Verselbständigung des BgA iRd Einkommensermittlung erkennt die Rspr grds auch eine stliche Berücksichtigung von Zuwendungen iSd § 9 Abs 1 Nr 2 KStG an, die der rechtlich unselbständige BgA zugunsten der Träger-Kö leistet. Bei Kö stehen Spenden jedoch stets unter dem Vorbehalt des § 8 Abs 3 KStG, dh der Spendenabzug tritt hinter den Rechtsfolgen der Einkommensverteilung und der vGA zurück.

Zum Spendenabzug bei BgA s § 9 KStG Tz 338ff.

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