Tz. 6

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

§ 27 UmwStG erfasst auch die Fälle des Formwechsels nach den §§ 190 ff UmwG, obwohl zivilrechtlich ein ›Übergang von Vermögen‹ nicht vorliegt. Stlich wird der Formwechsel einer Kap-Ges in eine Pers-Ges (s § 14 UmwStG) bzw einer Pers-Ges in eine Kap-Ges (s § 25 UmwStG) wie eine Umwandlung mit Vermögensübergang behandelt. Die formwechselnde Umwandlung ist erst ab dem 01.01.1995 möglich, so dass sich aus der Formulierung in § 27 Abs 1 UmwStG keine Probleme ergeben. Haritz (in H/B, 2. Aufl, § 27 UmwStG Rz 7) will § 27 UmwStG nur dann anwenden, wenn sich für den Stpfl dadurch keine Nachteile ergeben.

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