Tz. 154

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach § 4 Abs 7 S 2 UmwStG nF ist ein Übernahmegewinn zur Hälfte anzusetzen, soweit nicht eine Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse MU der übernehmenden Pers-Ges ist. § 4 Abs 7 S 2 UmwStG nF regelt den Fall, dass eine natürliche Person MU der übernehmenden Pers-Ges ist. In diesen Fällen ist der Übernahmegewinn zur Hälfte stpfl. Das gilt auch, wenn MU der übernehmenden Pers-Ges wiederum eine Pers-Ges ist, an der natürliche Personen MU sind (mehrstöckige Pers-Ges).

Auf den stpfl Teil des Übernahmegewinns ist § 35 EStG nF (GewSt-Anrechnung) nicht anwendbar, da der Übernahmegewinn nach § 18 Abs 2 UmwStG nF nicht der GewSt unterliegt.

 

Tz. 155

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Bei der Verschmelzung einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges nach dem UmwStG nF kann sich bei natürlichen Pers - trotz der hälftigen St-Freiheit des Übernahmegewinns und der KSt-Erstattung bei der übertragenden Kö nach § 10 UmwStG nF - eine höhere St-Belastung als nach dem UmwStG aF ergeben. Die Gründe hierfür sind:

Wegfall der Anrechnung der KSt (s § 10 UmwStG nF Tz 20 ff);
Erhöhung des Übernahmegewinns durch das bei der übertragenden Kö entstehende KSt-Guthaben (s Tz 38b);
Evtl Verrechnung des EK 40 mit negativen unbelasteten Teilbeträgen nach § 36 Abs 4 KStG nF (s § 36 KStG nF Tz 31 ff).

Wegen der weiteren Verschlechterung der stlichen Situation aufgrund der Nichtabziehbarkeit des Übernahmeverlustes s Tz 138 ff. Wegen Empfehlungen, ob im Gründerfall bisheriges oder neues Recht günstiger ist s Kessler/Schmidt (DB 2000, 2032, 2038).

Eine niedrigere St-Belastung ergibt sich idR wenn die Kap-Ges über EK 01 verfügt, da in diesem Fall die Nachversteuerung bei Kö unterbleibt bzw bei natürlichen Personen nur zur Hälfte vorgenommen wird.

Wegen Gestaltungsüberlegungen, ob im Erwerberfall bisheriges oder neues Recht günstiger ist, s Kessler/Schmidt (DB 2000, 2088, 2093 f).

 

Beispiel:

Die X-GmbH wird auf ihre Alleingesellschafterin, die A-GmbH & Co KG verschmolzen. Der Bw des übergehenden BV beträgt (ohne KSt-Erstattung nach § 10 UmwStG nF) 110 000 EUR. Der Bw der Anteile der X-GmbH bei der A-GmbH & Co KG beträgt 50 000 EUR (Stamm-Kap der X-GmbH). Das EK 40 weist einen Bestand iHv 60 000 EUR aus.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge