Tz. 223

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Zum Begriff der Einlagen bei Kö im Allgemeinen s § 8 Abs 3 KStG Teil B Tz 1ff.

Bei der Einlage von Gegenständen zur Ausstattung des BgA bestehen keine grundlegenden Abweichungen gegenüber anderen Stpfl. Hier gilt – wie bei natürlichen Pers auch – der Grundsatz, dass WG, die dem Betrieb dienen, als notwendiges BV behandelt, dh in den BgA eingelegt werden können, und WG, die in einem objektiven Zusammenhang zum Betrieb stehen, eingelegt und als gewillkürtes BV behandelt werden können (s Tz 185ff; zur möglichen Anerkennung von Miet- oder Pachtvereinbarungen über notwendiges BV s Tz 205ff).

WG, die wes Betriebsgrundlagen eines BgA sind, werden stets als dessen BV behandelt (s Tz 72). Sie gelten daher zwangsweise als in den BgA eingelegt. Dies gilt auch im Falle einer Betriebsverpachtung. Auch in diesem Fall hat die Träger-Kö ihren Verpachtungsbetrieb mit den erforderlichen WG zur Führung der Geschäfte auszustatten (s Urt des BFH v 12.07.1967, BStBl III 1967, 679). Auch Verbindlichkeiten, die zB in Zusammenhang mit dem Anlagevermögen stehen, werden durch Einlage BV des BgA (s Urt des BFH v 24.04.2002, BStBl II 2003, 412).

 

Tz. 224

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Zur Frage der stlichen Bewertung der Einlage eines WG in einen BgA einer jur Pers d öff Rechts hat der BFH entschieden (s Urt des BFH v 01.07.1987, BStBl II 1987, 865), dass solche Einlagen – wie im Verhältnis zwischen AE und ihrer Kap-Ges – mit dem Tw oder den fortgeführten AK/HK (s § 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst a EStG) anzusetzen sind (ebenso s H 8.2 "Überführung von WG" KStH 2015 und s Leippe, DStZ 2014, 607). Die Bewertung der Einlage zum Tw ergebe sich aus der entspr anzuwendenden Vorschrift des § 6 Abs 1 Nr 5EStG. Zur – von der Vorschrift des § 6 Abs 1 Nr 5 Buchst b EStG abweichenden – Bewertung der Einlage einer nicht stverhafteten Beteiligung einer jur Pers d öff Rechts an einer Kap-Ges in einen BgA (Bewertung mit dem Tw) s Erl des Fin-Min Nds v 18.01.1989 (KSt-Kartei Nds § 4 KStG Karte A 5); s Bauschatz/Strahl (DStR 2004, 489, 493); und s Urt des BFH v 14.03.2011 (Az: I R 40/10).

Sind die in den BgA eingelegten Anteile an einer Kap-Ges jedoch st-verstrickt, zB weil es sich um einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG aF handelt, so sind die Anteile nach § 21 Abs 4 UmwStG mit den AK anzusetzen. Hierzu s § 21 UmwStG (vor SEStEG), Tz 240.

Wegen des umgekehrten Falles – unentgeltliche Übertragung einbringungsgeborener Anteile iSd § 21 UmwStG aF aus dem BgA in den Hoheitsbereich – s Tz 340a.

 

Tz. 225

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Als Einlagen behandelt die Fin-Verw – abw von der Rspr – auch Zuschüsse, die von der öff Hand der Träger-Kö gewährt und von dieser dem BgA zur Verfügung gestellt werden. Hierzu s Tz 197ff.

12.3 Rücklage nach § 6b EStG

 

Tz. 226

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Nach der Rspr (s Urt des BFH v 09.08.1989, BStBl II 1990, 195) handelt es sich bei der Bestimmung des § 6b EStG um eine Gewinnermittlungsvorschrift. Diese ist nach § 8 Abs 1 KStG auch bei der Einkommensermittlung von Kö und damit von BgA zu berücksichtigen. Es bestehen daher keine Bedenken, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6b EStG von der Reinvestitionsmöglichkeit auch bei BgA Gebrauch zu machen.

Eine solche Reinvestitionsmöglichkeit (Rücklage nach § 6b EStG) ist auch dann gegeben, wenn eine entgeltliche Übertragung von WG von einem BgA in den nichtbetrieblichen Bereich der Träger-Kö vorliegt, wenn auch die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind (s Märtens, in Gosch, KStG, 3. Aufl, § 4 KStG Rn 125).

Wegen der stlichen Verselbständigung der einzelnen BgA ist die Übertragung einer § 6b EStG-Rücklage von einem BgA auf einen anderen nicht möglich (s Heger, FR 2009, 301).

12.4 Spenden des Betriebs gewerblicher Art an seine Trägerkörperschaft

 

Tz. 227

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Wegen der fiktiven Verselbständigung des BgA iRd Einkommensermittlung erkennt die Rspr grds auch eine stliche Berücksichtigung von Zuwendungen iSd § 9 Abs 1 Nr 2 KStG an, die der rechtlich unselbständige BgA zugunsten der Träger-Kö leistet. Bei Kö stehen Spenden jedoch stets unter dem Vorbehalt des § 8 Abs 3 KStG, dh der Spendenabzug tritt hinter den Rechtsfolgen der Einkommensverteilung und der vGA zurück.

Zum Spendenabzug bei BgA s § 9 KStG Tz 338ff.

12.5 Verlustabzug bei Betrieben gewerblicher Art

 

Tz. 228–233

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

vorläufig frei

12.5.1 Allgemeines

 

Tz. 234

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Zum Verlustabzug im Falle der Zusammenfassung von BgA s § 8 Abs 8 KStG Tz 1ff.

12.5.2 Verlustabzug im Falle einer kommunalen Gebietsreform

 

Tz. 234a

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

§ 8 Abs 8 KStG gilt jedoch nur für den Fall, dass vd BgA einer Träger-Kö zu einem neuen einheitlichen BgA zusammengefasst werden. Kommt es im Zuge einer kommunalen Gebietsreform (zB durch Zusammenschluss mehrerer Gemeinden) zum Übergang eines BgA auf eine neue Träger-Kö (und dort ggf zur Zusammenfassung mit anderen BgA), so stellt sich die Frage, ob die Verlustvorträge des übergegangenen BgA weiter genutzt werden können. Dies ist uE zu verneinen: nach der Rspr (s Urt des BFH v 12.01.2011, BFH/NV 2011, 1194) setzt der Verlustabzug voraus, dass der Stpfl, der den Verlust erlitten hat, mit dem Stpfl identisch ist, dessen Einkommen durch den ...

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