Tz. 185

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Auch im Bereich der BgA ist gewillkürtes BV möglich (s Schr des BMF v 23.08.1979, DB 1979, 2458 und v 05.12.1988, DB 1988, 2602). Auch die Rspr (s Urt des FG SchlH v 05.07.2000, EFG 2000, 1144; s Urt des FG Nbg v 04.04.2006, EFG 2007, 432; und s Beschl des BFH v 25.07.2002, BFH/NV 2002, 1341) hat die Zulässigkeit von gewillkürtem BV bei BgA anerkannt. Als gewillkürtes BV können solche WG behandelt werden, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind. Weitere Voraussetzung für die Behandlung eines WG als gewillkürtes BV ist, dass die betriebliche Nutzung in einer Spanne von mindestens 10 % bis zu 50 % liegt (s R 4.2 Abs 1 S 3 und 5 EStR 2012). Zur Behandlung von Beteiligungen an Kap-Ges als gewillkürtes BV eines BgA s Tz 155ff.

Als gewillkürtes BV des BgA kommen auch solche WG in Betracht, die von dem BgA an seine Träger-Kö für nicht hoheitliche Zwecke verpachtet werden (zB: ein BgA verpachtet ein nicht mehr benötigtes Verwaltungsgebäude an seine Träger-Kö zur Nutzung als Bücherei; s Tz 74). Voraussetzung für die Behandlung als gewillkürtes BV ist eine eindeutige Zuordnung zum BV des BgA und eine "Betriebsdienlichkeit", dh das WG muss geeignet sein, den BgA auf Dauer zu fördern (s o), ihm – hier – also ein positives Ergebnis zu vermitteln. WG, die von der Träger-Kö ausschließlich für hoheitliche Zwecke verwendet werden, können jedoch nicht dem gewillkürten BV des BgA zugeordnet und von diesem an die Träger-Kö verpachtet werden (s Urt des FG Nbg v 04.04.2006, EFG 2007, 432; aA s Urt-Anm von – WK –, DStZ 2007, 262). Solche WG stehen weder in objektivem Zusammenhang mit dem BgA, noch sind sie geeignet, diesem Betrieb zu dienen oder ihn zu fördern (hierzu s Urt des BFH v 07.11.2007, BStBl II 2009, 248 und s H 8.2 "Betriebsvermögen" KStH 2015).

Zur Behandlung der Aufwendungen, soweit sie auf eine hoheitliche Nutzung von gemischt-genutzten WG entfallen, s Tz 194.

Nach der BFH-Rspr (s Urt des BFH v 02.10.2003, BStBl II 2004, 985) ist die Bildung von gewillkürtem BV auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung zugelassen. Hierzu s Schr des BMF v 17.11.2004 (BStBl I 2004, 1064), in dem die Fin-Verw die Voraussetzungen für die Anerkennung von gewillkürtem BV bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung konkretisiert hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge