Tz. 44

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach § 6 Abs 6 EStG idF des StEntlG 1999/2000/2002 führt der Tausch von WG zur Aufdeckung der stillen Reserven. Das sog Tauschgutachten (s Urt des BFH v 16.12.1958, BStBl III 1959, 30), nach dem wert-, art- und funktionsgleiche Anteile an Kap-Ges stneutral getauscht werden konnten, ist nach der Gesetzesänderung nicht mehr anwendbar.

Der Tausch von einbringungsgeborenen Anteilen führte nicht zur Gewinnverwirklichung, wenn das Tauschgutachten des BFH anwendbar war. Die eingetauschten Anteile galten nach § 21 Abs 1 S 4 UmwStG aF ebenfalls als einbringungsgeboren. Die Streichung des § 21 Abs 1 S 4 UmwStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 ist eine Folgeänderung zu der Aufhebung des Tauschgutachtens durch § 6 Abs 6 EStG. Ebenfalls hierzu s § 21 UmwStG nF Tz 26 ff.

Nach § 27 Abs 5a UmwStG ist § 21 Abs 1 S 4 UmwStG letztmals auf den Erwerb von Anteilen durch Tausch anzuwenden, die auf Grund eines vor dem 01.01.1999 abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erfolgen. Für die Anwendung des § 21 Abs 1 S 4 UmwStG kommt es nicht auf den Übergang des wirtsch Eigentums, sondern auf das Verpflichtungsgeschäft an. Wegen weiterer Einzelheiten s § 21 UmwStG nF Tz 25.

Entgegen der aA von Widmann (in W/M, § 27 UmwStG Rz 75) besteht grds ein Gleichklang zwischen dem UmwStG und dem EStG, da nach § 52 Abs 16 S 11 EStG § 6 Abs 6 S 1 EStG erstmals auf den Erwerb von WG anzuwenden ist, bei denen der Erwerb auf Grund eines nach dem 31.12.1998 rechtswirksam abgeschlossenen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erfolgt.

Widmann (in W/M, § 27 UmwStG Rz 75) hält die Übergangsregelung in § 27 Abs 5a UmwStG für überflüssig, da § 21 Abs 1 S 4 UmwStG voraussetzt, dass der Tausch stneutral durchgeführt wird, was nach der Neuregelung des § 6 Abs 6 EStG nicht mehr möglich ist.

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