Tz. 6

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Bis zur Einführung einer eigenständigen KSt mit der Erzbergerschen Finanzreform 1920 (KStG v 30.03.1920, RGBl I 1920, 393) war die Besteuerung des Einkommens jur Pers im EStG geregelt. IRd vorgenannten Reform wurde der Kreis der KSt-Subjekte erweitert auf alle Kö und Vermögensmassen des öff und des privaten Rechts sowie auf nicht rechtsfähige Pers-Vereinigungen, Anstalten und Zweckvermögen. Mit dem KStG v 10.08.1925 (RGBl I 1925, 208) wurden die KSt-Subjekte in drei Gruppen gegliedert:

  • Erwerbsgesellschaften,
  • alle übrigen Kö und Vermögensmassen des bürgerlichen Rechts,
  • Betriebe und Verwaltungen von Kö d öff Rechts, die nicht der Ausübung öff Gewalt, der öff Versorgung, gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienten.
 

Tz. 7

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Das KStG 1934 v 16.10.1934 (RGBl I 1934,1031) dehnte die StPflicht auch auf öff Versorgungsbetriebe aus und definierte den Kreis der KSt-Subjekte schon sehr weit gehend entspr der heutigen Fassung des § 1 KStG. Danach gab es über 20 Jahre keine Änderungen bezüglich der subjektiven KSt-Pflicht. Im KStG 1955 wurde in § 1 Abs 1 NrKStG die sachliche StPflicht von BgA auf die Verpachtung derselben erweitert. Im KStG 1975 v 18.07.1975 (BGBl I 1975, 1933) wurde der Inl-Begriff um den sog Festlandsockel ergänzt.

 

Tz. 8

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Bezogen auf den § 1 KStG lediglich klarstellende bzw redaktionelle Änderungen brachte das KStG 1977 v 31.08.1976 (BStBl I 1976, 2597), wobei ua die Formulierung "BgA einer Kö d öff Rechts" durch den Begriff "BgA einer jur Pers d öff Rechts" ersetzt wurde. Dies sollte die KSt-Pflicht auch von Anstalten und Stiftungen des öff Rechts verdeutlichen.

Gleichzeitig wurde die Aussage, wonach die Verpachtung eines BgA einem BgA gleichsteht, aus § 1 Abs 1 Nr 6 KStG 1975 in den § 4 Abs 4 KStG transferiert.

Das KStG 1981 v 10.12.1981 (BGBl I 1981, 1357), das KStG 1984 v 10.02.1984 (BGBl I 1984, 217) und auch das KStG 1991 v 11.03.1991 (BGBl I 1991, 638) veränderten den § 1 KStG nicht.

Durch das StÄndG 1992 v 25.02.1992 (BGBl I 1992, 297) wurden die Kolonialgesellschaften als KSt-Subjekte gestrichen. Das KStG 1996 v 22.02.1996 (BGBl I 1996, 340) brachte in § 1 KStG keine Änderung. Mit dem StBerG 1999 (BGBl I 1999, 2601) wurden mit Wirkung ab VZ 2000 die "bergrechtlichen Gewerkschaften" (vgl seinerzeitiger Klammertext in § 1 Abs 1 Nr 1 KStG) gestrichen. Mit dem EURLUmsG v 09.12.2004 (BGBl I 2004, 3310) wurde § 1 Abs 1 Nr 3 KStG um "Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit" ergänzt. Durch Art 3 des SEStEG v 07.12.2006 (BGBl I 2006, 717) wurde der Kreis der unbeschr stpfl KSt-Subjekte in § 1 Nrn 1 und 2 KStG um die Europäischen Gesellschaften und die Europäischen Genossenschaften erweitert.

Durch das JStG 2008 v 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) wurde der Anwendungsbereich mit der Ausdehnung des Inl-Bereichs auf Anteile am Festlandsockel ausgedehnt, soweit diese der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dienen. Mit dem Kroatien-StAnpG v 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) erfolgte eine Unterteilung von Abs 3 in Nr 1 und Nr 2, wobei Nr 2 ab VZ 2015 auf die ausschl Wirtschaftszone abstellt. Die Änderung durch das StÄndG 2015 (BGBl I 2015, 1834) führte mit Wirkung ab VZ 2016 zu einer Erweiterung des Inl-Begriffes, um aus dem US-Seerechtsübereinkommen ableitbare Besteuerungsrechte ebenfalls zu erfassen (BT-Drs 18/4902, 45).

Mit der bislang letzten Änderung durch das KöMoG v 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2050) wurde § 1 Abs 1 Nr 1 KStG mit Wirkung ab VZ 2022 um die optierenden Gesellschaften nach § 1a KStG erweitert, s Tz 33aff.

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