Tz. 7

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Durch das Ges v 16.07.1998 (BStBl I 1998, 1112) wurden entspr Entschädigungseinrichtungen errichtet, die den öff-rechtlichen Auftrag zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung für den Fall haben, dass ein Einlagenkreditinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut, das Wertpapiergeschäfte betreibt, nicht in der Lage ist, Einlagen zurückzuzahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen.

Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wurden drei Entschädigungseinrichtungen als nichtrechtsfähige Sondervermögen des Bundes errichtet (s § 6 Abs 1 S 1 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsges v 16.07.1998). Den Einrichtungen wurde jeweils eine der folgenden Institutsgr zugeordnet (s § 6 Abs 1 S 2 des Ges v 16.07.1998):

  • privatrechtliche Einlagenkreditinstitute,
  • öff-rechtliche Einlagenkreditinstitute,
  • ausschl Wertpapiergeschäfte betreibende Institute.

Die Gründung nur jeweils einer Entschädigungseinrichtung für die obigen Institutsgr sollte der Schaffung möglichst großer und finanzstarker Entschädigungseinrichtungen dienen (s BT-Drs 13/10188, 19).

Zum Begriff "Entschädigungseinrichtung" ergibt sich Folgendes:

 

Tz. 8

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

  • § 6 Abs 3 des Ges v 16.07.1998 definiert den Aufgabenbereich der Entschädigungseinrichtungen, insbes die Aufgabe, im Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihnen zugeordneten Instituts für nicht zurückgezahlte Einlagen oder für nicht erfüllte Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu entschädigen.
  • Nach § 6 Abs 4 des Ges v 16.07.1998 werden die Entschädigungseinrichtungen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet, die unter die St-Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 2 KStG fällt.
  • § 7 des Ges v 16.07.1998 ermöglicht auch beliehene Entschädigungseinrichtungen. Diese Einrichtungen unterliegen unmittelbar der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
  • § 8 Abs 1 des Ges v 16.07.1998 regelt, dass die Mittel der Entschädigungseinrichtungen durch Beiträge der zugeordneten Institute zu erbringen sind, welche Aufwendungen der Einrichtungen durch die Beiträge gedeckt sein müssen und wie die Mittel anzulegen sind.
  • Nach § 12 Abs 1 des Ges v 16.07.1998 sind diejenigen Institute keiner Entschädigungseinrichtung iSd Ges zuzuordnen, die bereits den Sicherungseinrichtungen der regionalen Sparkassen- und Giroverbände oder der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Dtn Volksbanken und Raiffeisenkassen angeschlossen sind (hierzu s BT-Drs 13/10188, 22, 13/10846, 25).
  • Dagegen sind Institute, die den Sicherungseinrichtungen des Dt Sparkassen- und Giroverbandes (Sicherungsreserve der Landesbanken/Girozentralen, Sicherungsfonds der Landesbausparkassen) angeschlossen sind, nicht von der Zuordnung zu einer der Entschädigungseinrichtungen iSd Gesetzes ausgenommen (zur Begr s BT-Drs 13/10736, 6, 8).

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