Ausgewählte Literaturhinweise:

Schindhelm/Pickhardt-Poremba/Hilling, Das zivil- und strechtliche Schicksal der Unterbeteiligung bei "Umwandlung" der Hauptgesellschaft (Teil II), DStR 2003, 1469;

Stegemann/Middendorf, Das Schicksal der Unterbeteiligung bei Formwechsel der Hauptgesellschaft, BB 2006, 1084.

 

Tz. 121

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Besteht an dem Anteil an der Überträgerin eine Unterbeteiligung, muss für die Frage, welche Auswirkungen die Umwandlung auf die bestehende Unterbeteiligung hat, danach differenziert werden, ob

a) die Unterbeteiligung an dem Pers-Ges-Anteil fortgesetzt wird und
b) ob es sich um eine sog typische oder atypische Unterbeteiligung an dem Anteil an der Überträgerin handelt.
 

Tz. 122

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Besteht an dem Anteil an der Überträgerin eine sog atypische Unterbeteiligung (dh der Unterbeteiligte ist am Ertrag und an der Substanz der Kap-Ges beteiligt und ihm stehen die Verwaltungsrechte zu, s § 17 EStG Tz 114ff und s Urt des BFH v 18.05.2005, BStBl II 2005, 857 sowie v 08.11.2005, BStBl II 2006, 253) und wird die Unterbeteiligung an dem Anteil an der Übernehmerin fortgesetzt, nimmt uE der Unterbeteiligte an der Übernahmegewinnermittlung teil, wenn er iSd § 17 EStG beteiligt ist (s § 5 Abs 2 UmwStG). GlA s Stegemann/Middendorf (BB 2006, 1084, 1087).

Wird die Unterbeteiligung an dem Anteil an der Übernehmerin nicht fortgesetzt und erhält der Unterbeteiligte für die Beendigung des Unterbeteiligungsverhältnisses einen Erlös, ist dieser unter den Voraussetzungen des § 17 bzw § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG oder des § 23 EStG aF stpfl. GlA s Schindhelm/Pickhardt-Poremba/Hilling (DStR 2003, 1469, 1471).

 

Tz. 123

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Besteht an dem Anteil an der Überträgerin eine sog typische Unterbeteiligung und wird die Unterbeteiligung an dem Pers-Ges-Anteil fortgesetzt, nimmt nur der Hauptbeteiligte an der Übernahmegewinnermittlung teil. AA wohl s Stegemann/Middendorf (BB 2006, 1084, 1087). Für den Unterbeteiligten ergeben sich aus der Umwandlung keine unmittelbaren Auswirkungen. Er erzielt vor und nach der Umwandlung Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 4 EStG.

Wird die Unterbeteiligung iRd Umwandlung beendet und erhält der Unterbeteiligte einen über seine Einlage hinausgehenden Erlös, ist dieser nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 und S 2 EStG (§ 20 Abs 2 Nr 1 EStG aF) stpfl. Ebenfalls hierzu s Schindhelm/Pickhardt-Poremba/Hilling (DStR 2003, 1469, 1471) und s Stegemann/Middendorf (BB 2006, 1084, 1087).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge