Tz. 12

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Abs 3 stellt anders als Abs 2 keine Ausnahme vom Entstrickungsgrundsatz des Abs 1 dar, sondern erweitert den Entstrickungstatbestand des Abs 1 bei Verlegung des Orts der Geschäftsleitung oder des Sitzes einer Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse eines EU- oder EWR-Staats in einen Drittstaat, sofern

  • die Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse hierdurch aus der unbeschr StPflicht in einem dieser Staaten ausscheidet (S 1) oder
  • infolge der Sitzverlegung abkommensrechtlich als außerhalb des Hoheitsgebiets eines EU- oder EWR-Staats ansässig anzusehen ist (S 2).

Für Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen mit Ort der Geschäftsleitung oder Sitz im Vereinigten Königreich regelt Abs 3 S 4, dass nicht allein der Brexit den Tatbestand des Abs 3 S 1 und 2 erfüllt, sondern erst die Verlegung des Orts der Geschäftsleitung oder des Sitzes vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in einen "anderen" Drittstaat die Rechtsfolgen des Abs 3 auslöst.

 

Tz. 13

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Anders als bei der Entstrickung nach Abs 1 ist es für die Anwendung des Abs 3 unbeachtlich, ob ein dt Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschr wird. Die Regelung in Abs 3 ergänzt den pers Anwendungsbereich des § 1 UmwStG 2006 dahingehend, dass hierdurch das Konzept betreffend die "Europäisierung" des UmwStG 2006 flankierend sichergestellt und Umgehungsgestaltungen durch Zuzugs- und Wegzugsgestaltungen verhindert werden sollen.

 

Tz. 14

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Als Rechtsfolge des Abs 3 wird die Auflösung der Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse fingiert und § 11 KStG findet entspr Anwendung. An die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens tritt dabei der gW des vorhandenen Vermögens. Unklar ist, ob die Rechtsfolgen dieser Fiktion auf die Gesellschaftsebene beschr sind oder auch auf die Gesellschafterbene durchschlagen (s Tz 510ff).

[1] § 12 Abs 3 KStG aufgehoben mit Wirkung zum VZ 2022 durch das KöMoG v 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2050).

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