Tz. 215

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Für die Berechnung der EK-Quote ist von den Bw des Aktivvermögens in der strechtlichen Gewinnermittlung am Anfang des Wj auszugehen. Das Aktivvermögen ist um Baukostenzuschüsse und passive Wertberichtigungsposten zu kürzen. IHd Baukostenzuschüsse ist keine Finanzierung, weder durch EK noch durch FK, notwendig. Diese Behandlung hat jedoch nicht zur Folge, dass die Baukostenzuschüsse als EK betrachtet werden. Die Kürzung des Aktivvermögens um die Baukostenzuschüsse bringt vielmehr mit sich, dass der Umfang des erforderlichen EK sich um den Betrag ermäßigt, der sich ergibt, wenn man auf die Baukotenzuschüsse den für das angemessenen EK maßgebenden Vomhundertsatz anwendet. Von der jur Pers d öff Rechts gewährte unverzinsliche Darlehen sind als EK des BgA zu behandeln, dh sie erhöhen die Kap-Ausstattung des BgA. Stille Reserven sind nicht anzusetzen; erst die Realisierung der stillen Reserven erhöht das EK des BgA (s Urt des BFH v 01.09.1982, BStBl II 1983, 147). Pensionsrückstellungen rechnen als echte Verpflichtungen nicht zum EK. Zur Berechnung der EK-Quote ebenfalls s R 8.2 Abs 2 S 4–7 KStR 2015.

Zur Zuordnung von anderen negativen Vermögenswerten als Darlehen der Träger-Kö zum BV des BgA (zB Verbindlichkeiten aus der Anschaffung von WG des BgA) s Gastl (DStZ 2004, 323, 327) und s Tz 190.

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