Tz. 131

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Nach § 37 Abs 7 S 2 KStG ist die ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens aus den Einnahmen an KSt zu leisten. Diese Regelung richtet sich nicht an die Stpfl, sondern regelt die haushaltsmäßige Verbuchung der Auszahlung. Sie erscheint als Fremdkörper im KStG.

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