Tz. 1

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Nach § 8 Abs 3 S 1 KStG ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird. Mit der Vorschrift soll erreicht werden, dass sich GA aller Art nicht einkommensmindernd auswirken. Dies ist eine Ausprägung des allg ertragstlichen Grundsatzes, dass sich Gewinn- und Einkommensverwendungen bei der Ermittlung des Einkommens nicht mindernd auswirken dürfen. Sollte eine GA also von einer Kö gewinnmindernd verbucht werden, muss dieser Aufwand somit außerbilanziell wieder korrigiert werden.

Der Regelungsinhalt des § 8 Abs 3 S 1 KStG geht über oGA hinaus; betroffen sind alle Arten der Verteilung von Gewinnen. Hierzu gehören zunächst offene GA, aber auch vGA (dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil C und s § 8 Abs 3 KStG Teil D) und Ausschüttungen auf Genussrechte (dazu s Tz 100 ff) iSv § 8 Abs 3 S 2 2. Alt KStG. S 2 beinhaltet lediglich Sonderformen der Gewinnverteilung und ergänzt die Grundaussage in § 8 Abs 3 S 1 KStG. Dennoch kommt § 8 Abs 3 S 2 KStG in der Praxis eine weit höhere Bedeutung zu als S 1, da offene GA in aller Regel nicht gewinnmindernd verbucht werden.

 

Tz. 2

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Es fällt auf, dass § 8 Abs 3 S 1 KStG von der Verteilung des Einkommens spricht, während in S 2 von vGA die Rede ist, also auf den "Gewinn" Bezug genommen wird. Die Unterscheidung erscheint eher sprachlich bedingt, als dass der Gesetzgeber hier systematische Unterschiede manifestieren wollte. Insbes ändern die unterschiedlichen Begriffe jedenfalls nichts daran, dass S 2 nur eine Ergänzung zu S 1 darstellt. S 2 hat idR also nur deklaratorische Bedeutung, ebenso s Schulte (in E/S, KStG, § 8 Rn 70); lediglich hinsichtlich der beteiligungsähnlichen Genussrechte wirkt die Regelung konstitutiv (dazu s Tz 100 ff); ebenso s Schallmoser (in H/H/R, § 8 KStG, Rn 91).

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