Tz. 845

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Finanzierungskosten für Kredite, die der OT zum Erwerb der Organbeteiligung aufgenommen hat, dürfen bei der Ermittlung des Einkommens des OT abgezogen werden (s R 14.7 Abs 1 KStR 2022).

Insoweit greift nicht das in § 8b Abs 5 KStG geregelte pauschale 5%ige Abzugsverbot, denn die Gewinnabführung ist kein nach § 8b Abs 1 KStG stfreier Bezug. Vielmehr ist ihre Neutralisierung iRd Einkommensermittlung nur ein technischer Rechengang zur Vermeidung einer Doppelerfassung.

Die Nichtanwendung des § 8b Abs 5 KStG auf die organschaftliche Gewinnabführung ist einer der Vorteile der Organschaftsbesteuerung im Vergleich zur Besteuerung außerhalb der Organschaft (s Tz 54).

Eine ganz andere Frage ist, ob die unterschiedliche Anwendung der Abzugsverbote außerhalb und innerhalb der Organschaft wirtsch gerechtfertigt ist. Aber das ist eine Frage an den Ges-Geber.

Wegen der Frage, ob es unter Berufung auf das EuGH-Urt in der Rs Groupe Steria v 02.09.2015 – Rs 386/14, DStR 2015, 2125) EU-rechtswidrig ist, bei GA EU-ausl TG gem § 8b Abs 5 KStG nabzb Ausgaben iHv 5 % zu pauschalieren, während solche bei inl TG nicht anzusetzen sind, s § 8b KStG Tz 305.

 

Tz. 846

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Anzuwenden beim OT ist jedoch das pauschale 5%ige Abzugsverbot gem § 8b Abs 3 S 1 KStG auf Gewinne aus der Veräußerung der Organbeteiligung (s § 8b KStG Tz 452ff).

Anzuwenden sind die in § 8b Abs 3 S 1, Abs 5 S 2 KStG bzw in § 3c Abs 2 EStG geregelten Abzugsverbote auch auf von der OG vereinnahmte Dividenden und erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Kap-Beteiligungen. Gem § 15 S 1 Nr 2 und S 2 KStG wirken diese Abzugsverbote noch nicht bei der Ermittlung des dem OT zuzurechnenden Organeinkommens, sondern erst auf der Stufe des OT (s § 15 KStG Tz 19ff).

Hängen Schuldzinsen mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kap-Ges zusammen, mit der in einem späteren VZ ein Organschaftsverhältnis begründet wird, unterliegen gem dem Urt des BFH v 25.07.2019 (DStR 2019, 2131) die Schuldzinsen insoweit anteilig dem Teilabzugsverbot des § 3c Abs 2 EStG, als die Kap-Ges während des Bestehens der Organschaft Gewinne aus vororganschaftlicher Zeit ausschüttet. Danach ergibt sich der dem § 3c Abs 2 EStG unterliegende Teil der Schuldzinsen aus dem Verhältnis der GA zu dem im selben Jahr zugerechneten Organeinkommen.

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