Tz. 111

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

 
1. In dem letzten Wj vor dem stlichen Übertragungsstichtag erbrachte Leistungen (s Tz 96–98):
Das übergehende BV ist bereits verringert.
Es handelt sich um Leistungen iSd § 27 KStG.
2. Vor dem stlichen Übertragungsstichtag begründete Ausschüttungsverbindlichkeiten bzw als vGA zu behandelnde Rückstellungen (s Tz 99–103):
  1. Überträgerin:

    Es bleibt bei der Qualifizierung als Ausschüttung. Das übergehende BV ist bereits verringert.

  2. An der Umwandlung teilnehmende Gesellschafter:

    Bei den Gesellschaftern der Überträgerin, die MU der übernehmenden Pers-Ges werden, gelten die Beträge am stlichen Übertragungsstichtag als zugeflossen. Entspr gilt bei der Umwandlung auf eine natürliche Person.

  3. Nicht an der Umwandlung teilnehmende Gesellschafter:

    Für die durch Veräußerung oder Abfindung ausgeschiedenen Gesellschafter gilt die Zuflussfiktion nicht. Bei ihnen richtet sich die Erfassung der Erträge nach allgemeinen Grundsätzen.

3. In der Interimszeit begründete Ausschüttungsverbindlichkeiten bzw abgeflossene Leistungen (ohne die Leistungen unter 2.) (s Tz 104–110):
  1. An der Umwandlung teilnehmende Gesellschafter:

    An der Umwandlung teilnehmende AE: Umqualifzierung der Ausschüttung in eine Entnahme (auf der Ebene der Übernehmerin). Keine Auswirkungen auf das übergehende BV.

  2. Nicht an der Umwandlung teilnehmende Gesellschafter: Ausschüttungen an durch Veräußerung oder Abfindungen ganz oder tw ausgeschiedene AE bleiben stlich Ausschüttungen. Auswirkungen wie unter 2.

    In der Schluss-Bil der Überträgerin ist insoweit ein passiver Korrekturposten einzustellen, der das übergehende BV verringert.

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