Tz. 793

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wenn die Bil-Ansätze in der H-Bil und in der St-Bil voneinander abweichen, führt das idR zu stlichem Mehrvermögen. Wird zB eine bei Aufstellung der H-Bil vorgenommene Abschr oder eine in der H-Bil gebildete Rückstellung stlich nicht bzw nur in vermindertem Umfang anerkannt, erhöht sich in diesem Jahr über eine stliche Korrektur bzw durch einen stbilanziellen Ertrag iHd nicht anerkannten Abschr das dem OT zuzurechnende Einkommen der OG ggü der hr-lichen Gewinnabführung. In späteren Jahren bei Nachholung der Abschr oder Abgang des WG ermäßigt sich entspr das dem OT zuzurechnende Einkommen der OG ggü der Gewinnabführung.

Im Umkehrfall (stliches Wenigervermögen) ermäßigt sich zunächst bei Begr der Bil-Abweichung das dem OT zuzurechnende Einkommen der OG ggü der Gewinnabführung. Im späteren Jahr der Bil-Angleichung erhöht sich das dem OT zuzurechnende Einkommen ggü der Gewinnabführung.

Solche Wertansatzdifferenzen zwischen H-Bil und St-Bil sind die Hauptursachen für sog Mehr- oder Minderabführungen iSd § 14 Abs 3 oder 4 KStG. Dazu ausführlich

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