Tz. 388

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Durch den Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halb-Eink-Verfahren hat sich die stliche Situation der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen grundlegend geändert, standen doch zur Zeit des Anrechnungsverfahrens den abzb BRE stpfl Dividendenerträge aus der Anlage der Versichertenbeiträge in Kap-Beteiligungen gegenüber, während nach Inkrafttreten des § 8b KStG die unverändert abzb BRE bei gleichzeitiger StFreiheit der Dividenden zu hohen stlichen Verlusten führten. Ebenfalls hierzu s Mützler (DB 2007, 1894). Die stliche Nutzung dieser Verluste der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen durch Einbindung dieser Gesellschaften in eine Organschaft zu einem Sachversicherungsunternehmen ist erst nach der Streichung des § 14 Abs 2 KStG durch das JStG 2009 möglich. Wegen Einzelheiten s § 14 KStG Tz 105ff.

Vorher war der Ges-Geber der Versicherungswirtschaft bereits iRd sog Korb II-Ges v 22.12.2003 (BGBl I 2003, 2840) entgegen gekommen. Dem § 8b KStG wurde ein dem Abs 7 (für die Kreditwirtschaft) vergleichbarer Abs 8 (für die Versicherungswirtschaft) angefügt. Weiter wurde § 21 Abs 1 Nr 1 KStG geändert.

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