Tz. 1

Stand: EL 78 – ET: 08/2013

§ 25 KStG ist eine Subventionsnorm zur Förderung der L + F. Sie begünstigt l + f Zusammenschlüsse (Kooperationen). § 25 KStG gewährt unbeschr und beschr stpfl Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereinen, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der L + F beschränkt und bei denen eine rein kapitalistische Beteiligung ausgeschlossen ist, einen Freibetrag von jährlich 15 000 EUR. Das Gleiche gilt für Genossenschaften und Vereine, die eine gemeinschaftliche Tierhaltung iSd § 51a BewG betreiben. Die Freibetragsregelung ist zeitlich befristet; sie gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren vom VZ der Gründung an gerechnet.

Der Freibetrag betrug urspr 30 000 DM. Mit Wirkung ab dem VZ 2002 wurde der Freibetrag iRd Euro-Umstellung nach dem StEuglG v 19.12.2000 (BGBl I 2000, 1790) auf 15 339 Euro umgerechnet. Durch das HBeglG 2004 v 29.10.2003 (BGBl I 2003, 3076) wurde der Freibetrag mit Wirkung ab dem VZ 2004 von 15 339 EUR auf 13 498 EUR verringert. Durch das Dritte Mittelstandsentlastungsgesetz v 17.03.2009 (BGBl I 2009, 550) wurde der Freibetrag mit Wirkung ab dem VZ 2009 auf 15 000 Euro erhöht.

 

Tz. 2

Stand: EL 78 – ET: 08/2013

Die Regelung war iRd KSt-Reform 1976 in das KSt-Reformgesetz unverändert aus § 19d KStG 1975 übernommen worden, der mit Wirkung erstmals für den VZ 1974 durch das Zweite StÄndG 1973 vom 18.07.1974 (BGBl I 1974, 1489) in das KStG eingefügt worden war.

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