Tz. 1

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Unter der Geltung des früheren kstlichen Anrechnungsverfahrens sah § 10 UmwStG vor, dass die auf den Teilbeträgen des VEK der übertragenden Kö lastende KSt-Tarifbelastung auf die ESt bzw KSt der Gesellschafter einer übernehmenden Pers-Ges bzw auf die ESt einer übernehmenden natürlichen Person anzurechnen war. Auf der Ebene der übertragenden Kö kam es, da die Vermögensübertragung nicht wie eine Auskehrung behandelt wurde, nicht zu einer Minderung bzw Erhöhung der KSt; auch war KapSt nicht einzubehalten. Dazu im Einzelnen s § 10 UmwStG (vor SEStEG) Tz 1 – 19.

 

Tz. 2

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Anlässlich des Systemwechsels vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren wurde auch § 10 UmwStG konzeptionell völlig umgebaut, was mit dem StSenkG erfolgte, aber wegen gesetzgeberischer Fehler durch das UntStFG und durch das StBAG nachgebessert werden musste. Nach dem neuen Konzept wird der umwandlungsbedingte Vermögensübergang von einer Kö auf eine Pers-Ges bzw auf eine natürliche Person stlich wie eine Liquidation der Kö zu Bw, dh wie eine Vollauskehrung des Vermögens der Kö, behandelt.

Nach § 10 S 1 UmwStG idF des UntStFG mindert oder erhöht sich die KSt-Schuld der übertragenden Kö für den VZ der Umwandlung um den Betrag, der sich nach den §§ 37 und 38 KStG bei einer Vollausschüttung ergeben würde. Dazu im Einzelnen s § 10 UmwStG (vor SEStEG) Tz 20 ff.

 

Tz. 3

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Durch das SEStEG hat § 10 UmwStG nochmals eine gravierende Änderung erfahren. Diese Gesetzesvorschrift, die vorher die Minderung und Erhöhung der KSt für den bei einer Verschmelzung als ausgeschüttet geltenden Betrag regelte, hat wegen der Umstellung der KSt-Minderung auf eine ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens (dazu s § 37 Abs 4 ff KStG) künftig nur noch für die KSt-Erhöhung bei Vorhandensein von EK 02 Bedeutung.

Nach § 27 Abs 2 S 1 UmwStG ist § 10 UmwStG idF vor dem SEStEG letztmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das H-Reg bis zum 12.12.2006 erfolgt ist.

Durch das JStG 2008 schließlich ist § 10 UmwStG aufgehoben worden. In bestimmten Fällen jedoch bleibt er auch künftig anzuwenden (s Tz 16 ff).

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