Tz. 1

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

§ 5 Abs 1 Nr 3 KStG enthält eine sachliche Befreiung der rechtsfähigen Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen sowie der UK von der KSt.

Zusätzlich regelt § 6 KStG die Einschränkung der StBefreiung für überdotierte Kassen durch entspr partielle StPflicht.

Die Befreiungsvorschrift ist Teil der stlichen Regelungen zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung. Das StR hat einen starken Einfluss auf die Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung, weil bei der Übernahme betrieblicher Versorgungsverpflichtungen durch ein Unternehmen neben sozialen Beweggründen stets auch wirtsch Überlegungen mitspielen. Aufwendungen eines Unternehmens für die betriebliche Altersversorgung sind stlich abzb. Der stliche Abzug mindert die Versorgungslast. Die Entlastungswirkung wird dadurch verstärkt, dass der Abzug im Allgemeinen nicht erst bei der Zahlung der Versorgungsleistungen, sondern schon während der Ansammlung des Vermögens für die späteren Leistungen möglich ist.

 

Tz. 2

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Für die betriebliche Altersversorgung gab es zunächst folgende Durchführungswege:

  • Riester-Rente
  • Direktversicherung
  • Pensionszusage
  • Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen.

Von diesen vier Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung ist die der Pensionszusagen die mit Abstand bedeutendste.

 

Tz. 3

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Als fünfter Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung wurde durch das AVmG v 26.06.2001 (BStBl I 2001, 420) mit Wirkung v 01.01.2002 der Pensionsfonds eingeführt (hierzu s § 3 Nr 66, § 4d Abs 3 und § 4e EStG idF des AVmG). Der Pensionsfonds kann innerbetrieblich oder überbetrieblich sein; insbes der betriebsinterne Pensionsfonds stärkt die EK-Basis des Arbeitgebers (s Grabner/Bode/Stein, DB 2002, 853; Ley, DStR 2002, 193; Niermann/Plenker, DStR 2002, 1882; Friedrich/Weigel, DB 2003, 2564).

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