Tz. 1

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Durch die mit dem StandOG v 13.09.1993 in § 5 Abs 1 KStG mit Wirkung ab dem VZ 1993 eingefügte Nr 18 ist für Wirtschaftsförderungsgesellschaften eine eigenständige St-Befreiung geschaffen worden.

Eine entspr Befreiungsvorschrift enthält § 3 Nr 25 GewStG. Zur fehlenden verfahrensrechtlichen Bindung der GewSt-Befreiung an die KSt-Veranlagung, s Urt FG Düsseldorf vom 26.03.2012 (EFG 2012, 1594) und Revisionsverfahren BFH (Az. des BFH: IV R 23/12).

Die Vorschrift des § 5 Abs 1 Nr 18 KStG enthält keine Regelung, wonach Betätigungen, die als wG zu beurteilen wären, von der St-Befreiung auszunehmen sind. Dies bedeutet, dass derartige Betätigungen für die Befreiung unschädlich sind und mit in den stfreien Bereich fallen. Im Ergebnis erstreckt sich also die St-Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 18 KStG auch auf wG.

Aber:

Zulässig sind jedoch nur wG, die sich iRd ausdrücklichen ges Zielsetzung halten (Verbesserung der sozialen und wirtsch. Struktur einer bestimmten Region durch Förderung der Wirtschaft oder der Sanierung von Altlasten); hierzu s Oppermann (DB 1994, 1489).

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