Tz. 1

Stand: EL 70 – ET: 12/2010

Seit seiner Änderung durch das StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402) spricht § 10d EStG, der vorher an "Verluste" anknüpfte, von "negativen Einkünften, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink nicht ausgeglichen werden". Die Neufassung war durch § 2 Abs 3 EStG idF des oa ÄndG bedingt, der den Ausgleich zwischen positiven und negativen Eink begrenzte. Bei der Wiederaufhebung des § 2 Abs 3 EStG durch das sog Korb II-Gesetz v 22.12.2003 (BGBl I 2003, 2840) wurde § 10d EStG aber nicht wieder rückgeändert. § 8 Abs 4 KStG knüpft durchgängig an "Verluste" an.

 

Tz. 2

Stand: EL 70 – ET: 12/2010

Maßgebend für die Ermittlung des stlichen Verlusts einer Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse sind die estlichen Vorschriften, die durch kstliche Sondervorschriften ergänzt werden (insbes s §§ 9, 10 KStG).

Im Einzelnen gilt für die Verlustermittlung speziell bei Kö Folgendes: Eink, die auf Grund einer sachlichen St-Befreiung nicht der KSt unterliegen, zB stfreie Zinseinnahmen (s § 3a EStG), nach § 8b KStG außer Ansatz bleibende Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Kap-Beteiligungen sowie Mitgliederbeiträge (s § 8 Abs 5 KStG) sind weder mit einem ohne sie in demselben VZ entstehenden Verlust noch mit einem abzb Verlust aus einem anderen VZ zu verrechnen.

 

Tz. 3

Stand: EL 70 – ET: 12/2010

Die nach § 9 Abs 1 Nr 2 KStG abzb Spenden sind bei der Ermittlung des Einkommens vor dem Verlustabzug zu berücksichtigen. Sie sind dementspr – anders als bei der ESt – auch in die Berechnung des abzb Verlustes einzubeziehen (s Urt des BFH v 21.10.1981, BStBl II 1982, 177), dh sie erhöhen einen Verlustrück- oder -vortrag (s § 8 Abs 1 KStG Tz 27). Da zumindest Kap-Ges eine außerbetriebliche Sphäre nicht haben können, sind diese Kö uE nicht von § 10d Abs 1 S 1 und Abs 2 S 1 EStG betroffen, wonach der Verlustabzug Vorrang vor dem SA-Abzug usw hat. Auch der nach § 9 Abs 1 Nr 1 KStG abzb Gewinnanteil bei einer KGaA erhöht einen stlichen Verlust. Die nach § 10 KStG nabzb Ausgaben verringern den abzb Verlust. Die Freibeträge nach den §§ 24 und 25 KStG sind erst von dem durch den Verlustabzug gekürzten Einkommen abzuziehen (s R 29 Abs 1 KStR 2004).

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