Tz. 1

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

§ 38 KStG, der auf der Feststellung der modifizierten Endbestände des VEK nach § 36 KStG aufbaut, gehört zu den Sonderregelungen des sechsten Teils des KStG, die den Übergang vom kstlichen Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren regeln. Die Vorschrift, die für die 18-jährige Übergangszeit für die ausschüttende Kö von Bedeutung ist, enthält folgende Regelungen (wegen der Kritik am unsystematischen Aufbau der Vorschrift s Frotscher, in F/M, Rn 1 zu § 38 KStG):

Abs 1 regelt die Fortführung eines positiven Teilbetrags EK 02 während der 18-jährigen Übergangszeit und damit den verfahrensrechtlichen Teil der Norm. Die S 3 und 4 des § 38 Abs 1 KStG regeln, wann und inwieweit der Teilbetrag EK 02für die Finanzierung einer Leistung heranzuziehen ist.
Abs 2 regelt die KSt-Erhöhung und die Verringerung des Teilbetrags EK 02. Er enthält zusammen mit Abs 3 den materiellen Regelungsinhalt.
Abs 3 regelt einen Ausnahmetatbestand. Danach unterbleibt die KSt-Erhöhung, wenn die Ausschüttung den stfreien Bereich nicht verlässt.
Die durch das JStG 2008 angefügten Abs 4–10 regeln die Umstellung auf eine ratierliche KSt-Erhöhung.
 

Tz. 1a

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Obwohl § 38 KStG erst durch das StSenkG in das KStG eingefügt worden ist, ist er bereits nach Jahresfrist durch das UntStFG in weiten Bereichen neu gefasst worden. Damit hat der Gesetzgeber die meisten Unzulänglichkeiten der urspr Gesetzesfassung beseitigt, auf die das Fachschrifttum hingewiesen hatte.

Die geänderte Fassung des § 38 KStG ist gem § 34 Abs 4 KStG idF des UntStFG erstmals für den VZ anzuwenden, für den das KStG nF erstmals anzuwenden ist. MaW: § 38 KStG idF des StSenkG ist nie zur Anwendung gekommen.

Eine redaktionelle Änderung erfolgte durch das StBAG v 23.07.2002 (BGBl I 2002, 2715). Parallel zu dem in § 37 Abs 2a Nr 1 KStG idF des StVergAbG geregelten Moratorium, auf Grund dessen oGA in der Zeit vom 12.04.2003 bis zum 31.12.2005 nicht zu einer KSt-Minderung führen, hat der Gesetzgeber des StVergAbG v 16.05.2003 (BGBl I 2003, 660) die vorher 15-jährige Übergangszeit für den Systemwechsel vom kstlichen Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren auf 18 Jahre (= Wj) verlängert. Dazu im Einzelnen s § 37 KStG Tz 53 – 54. Durch das StVergAbG ist auch der § 38 KStG geändert worden, dh es kann drei Jahre länger als bisher vorgesehen zu einer KSt-Erhöhung kommen. Mit dem Moratorium in § 37 Abs 2a Nr1 KStG idF des StVergAbG hat das allerdings nichts zu tun. Kritisch dazu s Rödder/Schumacher (DStR 2003, 805, 813).

Durch das JStG 2007 wurden in § 38 Abs 1 KStG die S 6 und 7 eingefügt, die eine Sonderregelung für die Rückzahlung von Geschäftsguthaben bei Genossenschaften enthalten (dazu s Tz 14b).

Das SEStEG ließ den § 38 KStG unverändert, führte aber ergänzende Regelungen in § 40 Abs 5 und 6 KStG ein.

Im JStG 2008 schließlich hat der Gesetzgeber das nachgeholt, was er im SEStEG versäumt hatte. Er schafft, wenn man von den von der Politik geschaffenen "EK 02-Reservaten" (dazu s Tz 84 ff) absieht, auch den Teilbetrag EK 02 und damit die ausschüttungsabhängige KSt-Erhöhung ab. Die betroffenen Kö müssen das auf den Beständen des Teilbetrags EK 02 zum 31.12.2006 lastende KSt-Erhöhungspotenzial in zehn gleichen Jahresraten an das FA entrichten, allerdings zu einem sehr moderaten Ablösungstarif. Im Einzelnen s Tz 60 ff.

 

Tz. 2

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Der pers Anwendungsbereich des § 38 KStG entspricht dem des § 36 KStG, dh er betrifft die früheren sog Anrechnungs-Kö (s § 36 KStG Tz 6a). Ebenfalls kann § 38 KStG auf neu gegründete Kö, die den früheren Anrechnungs-Kö entsprechen, Anwendung finden, wenn auf diese bei einer Umwandlung EK 02 übergeht.

 

Tz. 2a

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Die Regelung des § 38 KStG verhält sich zu anderen Vorschriften des KStG wie folgt:

§ 38 KStG führt zu einer ausschüttungsbedingten Erhöhung der festgesetzten KSt iSd § 23 KStG (dazu s § 23 KStG Tz 6),
§ 38 KStG schränkt bei nach § 5 KStG stbefreiten Kö gem § 5 Abs 2 Nr 3 KStG deren St-Befreiung ein (dazu s § 5 Abs 2 KStG Tz 12).

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