Im Gesetzentwurf der Bundesregierung für das ZuFinG vom 11.9.2023[4] (im Nachfolgenden: "Regierungsentwurf") wurden die im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen des 5. VermBG allerdings nicht übernommen. Nach dem Willen der Bundesregierung sollte die bisherige Rechtslage demnach unverändert beibehalten werden. Eine nähere Begründung dafür, wieso die Bundesregierung eine Änderung des 5. VermBG ablehnte, enthielt der Regierungsentwurf jedoch nicht. Auch die Stellungnahme des Bundesrates, welche in der Sitzung des Bundesrates vom 29.9.2023 beschlossen wurde, und die am 6.10.2023 veröffentlichte Gegenäußerung der Bundesregierung[5] enthielten ebenfalls keine Aussagen bezüglich des 5. VermBG.

[4] BT-Drucks. 20/8292.
[5] BT-Drucks. 20/8675.

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