Von der neuen Gewinnverteilung betroffen sind Unternehmensgruppen mit mehr als 20 Mrd. EUR Jahresumsatz und mehr als 10 % Umsatzrentabilität. Die OECD schätzt, dass weltweit gegenwärtig rund 100 Unternehmen betroffen sind.

Betroffen sind Unternehmen, die automatisierte digitale Dienstleistungen (Automated digital services – ADS) und verbraucherorientierte Produkte (Consumer facing businesses – CFB) anbieten. In den neu entwickelten Gewinnverteilungsmechanismus soll nur der sog. "Residualgewinn" einbezogen werden, d. h. der Gewinn, der durch eine über die durch Routineaktivitäten erzielbare Nettomarge von 10 % hinausgehende Marge erzielt wird. Dieser Residualgewinn wird als "Amount A" bezeichnet und wird nach einer Formel auf die Marktstaaten verteilt. Routinevertriebsgesellschaften in den Marktstaaten soll ein Amount B für Marketing und Vertrieb zugeordnet werden. Verrechnungspreisregeln sollen dadurch vereinfacht werden.

Der maßgebliche aufzuteilende Gewinn ermittelt sich nach dem handelsrechtlichen konsolidierten Konzernabschluss. Erforderlichenfalls hat eine Segmentierung zu erfolgen, wenn nur einzelne Geschäftsbereiche unter die Kategorien ADS und CFB fallen. Der konsolidierte Gesamtgewinn der Unternehmensgruppe, vermindert um eine pauschale Routinevergütung, ergibt den Residualgewinn. Dieser Residualgewinn wird jedoch nicht vollständig verteilt. Vielmehr wird er mit einem Umverteilungsprozentsatz (reallocation percentage) multipliziert, woraus sich der verteilungsfähige Residualgewinn, d. h. Amount A, ergibt. Der Umverteilungsprozentsatz soll den Anteil des Verbrauchermarktes am Residualgewinn widerspiegeln. Der so ermittelte Amount A wird nach einem umsatzbasierten Schlüssel auf die beteiligten Staaten aufgeteilt.

Da die Aufteilung der Amount A im jeweiligen Fall eine Vielzahl von Staaten einbezieht, soll in einem besonderen Verfahren eine Doppel- oder Mehrfachbesteuerung vermieden werden. Die betroffene Unternehmensgruppe ermittelt den Amount A und stellt bei der Finanzverwaltung des Ansässigkeitsstaates der Konzernspitze einen Antrag auf Vorabauskunft. Die betroffenen Staaten können in einem Prüfungs- und Abstimmungsverfahren den Amount A und die Verteilung prüfen.

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